- Zweidrittelwert
- Begriff des Bewertungsgesetzes: Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen werden mit der eingezahlten Prämien oder Kapitalbeiträge (Zweidrittelwert) bewertet (§ 12 IV BewG). Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige den (niedrigeren) Rückkaufswert nachweist.
Lexikon der Economics. 2013.